Ordnungsamt

Infos des Ordnungsamtes
 

Öffentliches Vergnügen

Nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG in der Fassung vom 13.12.1982, zuletzt geändert am 27.12.2004) bedarf jede öffentliche Vergnügung der Anzeige bei der Stadtverwaltung, Zimmer 2.

Öffentlichkeit liegt vor, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist. Ausgenommen sind z.B. private Feiern wie Geburtstage, Hochzeiten und dgl.

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen zu zerstreuen oder zu entspannen. Hierunter fallen alle Veranstaltungen, bei denen nicht die gastronomische Tätigkeit (Verzehr von Speisen und Einnahme von Getränken), sondern die Veranstaltung im Vordergrund steht, so z.B. eine Fastnachtsball, ein Musikkonzert, eine Theateraufführung oder eine Tanzveranstaltung usw.

Keine Vergnügungen sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke verwendet wird. Sportveranstaltungen sind dann Vergnügungen, wenn es dem Veranstalter wesentlich auf die Zuschauer ankommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein die Veranstaltung öffentlich ankündigt, Zuschauer einlädt, Entgelt verlangt oder Einrichtungen für die Zuschauer bereitstellt.

Veranstalter ist, wer sie organisiert, leitet oder in sonstiger Weise wesentliche Voraussetzungen für sie schafft.

Aufgrund der Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Durchführung der beabsichtigten Vergnügung Gefahren für die in Art. 19 Abs. 4 LStVG genannten Rechtsgüter (z.B. Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit) erwarten lässt. Maßgebend ist hier der Erkenntnisstand, der sich zum Zeitpunkt des Anzeigeneingangs von der Veranstaltung gewinnen lässt.

Falls mögliche Gefahren öffentlicher Belange vorgetragen werden, hat die Sicherheitsbehörde (= Stadt Wörth a. Main, Ordnungsamt) zunächst zu prüfen, ob die möglichen Gefahren durch Anordnungen gegenüber dem Veranstalter vermieden werden können. Solche Anordnungen können beispielsweise sein:

  • Beschränkungen zur Dauer und zum Ort der Veranstaltung
  • Anordnungen über die Lautstärke der eingesetzten Musikinstrumente
  • Mindestanzahl von Kfz-Stellplätzen
  • Vorsorge für den Rettungsdienst usw.

Erlaubnispflichtig wird die Veranstaltung (das Vergnügen) dann, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgereicht (mindestens eine Woche vorher) gestellt wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig sind dabei die Städte und Gemeinden, bei motorsportlichen Veranstaltungen jedoch die kreisfreien Gemeinden bzw. die Landratsämter. Die Genehmigungen können jederzeit widerrufen oder mit (weiteren) Auflagen versehen werden.

Hinweis auf Ordnungswidrigkeit nach Art. 19 Abs. 8 LStVG:

Ordnungswidrig (mit Geldbuße belegbar) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Eine öffentliche Vergnügung ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet
  2. als Veranstalter einer Vergnügung die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Abs. 5 nicht Folge leistet  oder
  3. einer Verordnung nach Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und 3 LStVG zuwiderhandelt.

Den ensprechenden Antrag können Sie hier herunterladen.

Mit selbigen Antrag können sie nach (§11 GastV) einen Antrag auf Erteilung einer Sperrzeitverkürung beantragen.

Inhalt des § 11 GastV: Ausnahmen für einzelne Betriebe

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden.


Gestattung nach § 12 GastG (sog. „Schankerlaubnis“)
Nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden (=“Schankerlaubnis“). Den besonderen Anlass stellen z.B. Volksfeste, Schützenfeste, Veranstaltungen von Vereinen und Gesellschaften dar. Der besondere Anlass bedeutet auch, dass nicht die gastronomische Tätigkeit im Vordergrund stehen darf, sondern lediglich als Nebenleistung zu dem eigentlichen Ereignis zu sehen ist.

Eine Gestattung gem. § 12 GastG ist nur dann erforderlich, wenn ein nach dem GastG erlaubnisbedürftiger Betrieb beabsichtigt ist. Eine Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen verabreicht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt bzw. Speisen und Getränke nicht kostenlos oder zum Selbstkostenpreis abgegeben werden, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. Eine schriftliche Anzeige ist jedoch in jedem Fall erforderlich.

Sofern alkoholische Getränke angeboten werden ist zu beachten, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein darf, als das billigste alkoholische Getränk.

Im Rahmen der Gestattung können dem Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen erteilt werden, die entsprechend einzuhalten sind. Ferner sind andere Gesetze und Bestimmungen – z.B. Jugendschutz und Lärmschutz, hygienerechtliche Vorschriften  - zu beachten und einzuhalten.

Die Gestattung wird durch die Stadt Wörth a.Main erteilt. Die ist schriftlich mindestens 14 Tage vorher befristet für einen besonderen Anlass zu beantragen und wir auch nur befristet erteilt. Die Erteilung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für eine Gestattung zum Ausschank zugelassene alkoholische und alkoholfreie Getränke beträgt 12,50 Euro/Tag und die Gestattung zur Abgabe zugelassener zubereitender Speisen 12.50 Euro/Tag. Gebührenfreiheit besteht nur, wenn die Einnahmen für die Jugendarbeit gedacht sind.

Die Einhaltung der Frist ist erforderlich, da die Erteilung der Erlaubnis an andere Behörden weitergemeldet werden muss.

Den entsprechenden Antrag können Sie hier herunterladen.

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