Stadtverwaltung

Hundesteuer

Hundesteuer

Im Stadtgebiet der Stadt Wörth a.Main gilt für die Erhebung der Hundesteuer die Hundesteuersatzung vom 17. Dezember 2001. Die Änderungssatzung ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie enthält eine Reihe von Bestimmungen, die von allen Hundehaltern zu beachten sind.

Anmeldung

Ein Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund unverzüglich nachdem er ihn aufgenommen hat oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - unverzüglich, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist, bei der Stadt Wörth a.Main – Steueramt - anzumelden. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde ist der Hund unverzüglich nach Zuzug anzumelden.

Abmeldung

Der Hundehalter hat den Hund unverzüglich nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, der Hund abhanden gekommen oder verendet ist, oder der Halter aus Wörth a.Main weggezogen ist, beim Steueramt abzumelden und die noch vorhandene Hundesteuermarke abzugeben.

Hundezeichen

Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Steuermarke umherlaufen lassen (Anlegepflicht). Die Steuermarke ist bis zum Ende der Hundesteuerpflicht gültig. Bei Verlust wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt.

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Anlege-, Anmelde- und Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten verfolgt werden.

Steuersätze

Die Hundesteuer beträgt für:

 

den 1. Hund

jährlich

  50,00 €

jeden weiteren Hund

jährlich

  65,00 €

Kampfhunde

jährlich

650,00 €

Kampfhunde

Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Die Haltung von Kampfhunden im Stadtgebiet muss genehmigt werden und obliegt einigen Auflagen. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie vom Ordnungsamt der Stadt Wörth a.Main.

Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht, sobald ein Hund in 3 aufeinanderfolgenden Monaten im Stadtgebiet gehalten wird. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

Fälligkeit der Hundesteuer

Die Hundesteuer wird jeweils zum Jahresbeginn mit Bescheid festgesetzt. Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Beseitigung von Hundekot

Auch wenn Sie Ihren Hund angemeldet haben und Hundesteuer bezahlen, sind Sie natürlich selbst verpflichtet, den Schmutz Ihres Tieres zu beseitigen. Die verbreitete Meinung, durch Zahlung von Hundesteuer von dieser Verpflichtung gewissermaßen befreit zu sein, ist falsch und dient vielfach als Ausrede.

Formulare

Satzungen / Verordnungen

Informationen aus dem BayernPortal

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