Stadtverwaltung

Namensänderung

Namensrecht

In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:

  • infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • nach Annahme als Kind,
  • nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
  • nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
  • infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).

Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Sonderregelungen gibt es für Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen (zum Beispiel Eingebürgerte).

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.

Was kostet die Dienstleistung?

Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 30 €. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 2,50 € und 255,00 € liegen, für die eines Familiennamens zwischen 2,50 € und 1022,00 €.“ Die Gebührenschuld entsteht bereits mit Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde. In geeigneten Fällen kann die Bearbeitung des Namensänderungsantrags von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

Bei der Festsetzung der Gebühr für die Namensänderung werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die Antragstellende Person sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellenden Person berücksichtigt.

An wen sollte ich mich wenden?

Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden. Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisverwaltungsbehörden (hier: Landratsamt Miltenberg) zuständig.

Welche Behörde bzw. Institution ist zuständig?

Standesamt

Lebenslagen, zu denen diese Dienstleistung gehört:

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