Stadtverwaltung
Namensänderung
Namensrecht
Hier finden Sie eine Übersicht, in welchen Situationen Sie Ihren Namen ändern können.
Nachträgliche Namensänderung
Kann ich den Familiennamen meines Kindes noch mal ändern?
Nachdem Ihr Kind bereits einen Geburtsnamen führt, ist dieser Name grundsätzlich nicht mehr veränderbar. Änderungen sind unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich. Eine Namensänderung des Geburtsnamens Ihres Kindes ist zum Beispiel möglich, wenn Sie später heiraten oder nachträglich die gemeinsame Sorge erklären. Ist Ihr Kind vor dem 01.05.2025 geboren, finden Sie weitere Informationen unter der Rubrik Namensrechtsreform 2025.
Kann ich die Reihenfolge meiner Vornamen ändern?
Sie können die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern, wenn Sie Ihren Namen nach dem deutschen Recht führen und Sie mehrere Vornamen haben. Sie können keinen Namen streichen oder hinzufügen.
Meine Ehe ist durch Scheidung oder Tod aufgelöst. Welchen Namen kann ich jetzt führen?
Ist die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, haben Sie die Möglichkeit, Ihren vor der Ehe geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen.
Namenrechtsreform 2025
Wo finde ich Informationen zur Namensrechtsreform 2025?
Zum 01.05.2025 tritt das neue Namensrecht in Kraft. Im Rahmen der Übergangsregelung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihre bestehende Namensführung zu ändern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz oder in der Infobroschüre über das neue Namensrecht ab 2025.
In welchen Fällen kann ich meinen Namen ändern?
Im Rahmen der Übergangsregelung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihre bestehende Namensführung zu ändern; zum Beispiel:
- Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, können sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder ihren Geburtsnamen ändern.
- Wenn Sie als Kind einbenannt worden sind, können Sie eine Rückbenennung erklären.
- Wenn Sie bereits einen gemeinsamen Namen in Ihrer Ehe führen, können Sie ihn ändern.
Name nach Einbürgerung
Ich habe einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und möchte eine Angleichungserklärung für meinen Namen abgeben. An wen kann ich mich wenden?
Sie erhalten weitere Informationen bei Ihrem Standesamt
Öffenlich-rechtliche Namensänderung
Wo erhalte ich weitere Informationen zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung?
Kann der Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht umgesetzt werden, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Es reicht nicht aus, dass Ihnen Ihr eigener Name nicht gefällt oder ein anderer Name klangvoller wäre.Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden. Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisverwaltungsbehörden (hier: Landratsamt Miltenberg) zuständig.
Kosten und Gebühren
Welche Gebühren fallen beim Standesamt an?
Wir erheben Gebühren nach Art. 2 des Kostengesetzes in Bayern in Verbindung mit dem bayerischen Kostenverzeichnis. In der Regel kostet die Beurkundung der namensrechtlichen Erklärung pro Erklärung mindestens 30 Euro.
An was muss ich denken?
Die Änderung Ihres Namens müssen Sie bei verschiedenen Behörden und Institutionen melden und in einigen Fällen neue Dokumente gebührenpflichtig beantragen. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Stellen.
Welche Behörde bzw. Institution ist zuständig?
Lebenslagen, zu denen diese Dienstleistung gehört:
Verwandte Dienstleistungen: