14.06.2019
In seiner Sitzung vom 22.05.2019 hat der Stadtrat den Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „An der Siedlungstraße“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
In seiner Sitzung vom 22.05.2019 hat der Stadtrat den Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „An der Siedlungstraße“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung kann jederzeit während der allgemeinen Dienststunden bei der Stadtverwaltung (Rathaus, Zimmer 6) von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs.3 BauGB). Auf die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 und 4 sowie § 215 Abs. 1 wird hingewiesen. Die Vorschriften sind nachfolgend abgedruckt.
§ 44
Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 215
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
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