Bebauungsplan "Kindertagesstätte Bayernstraße" als Satzung beschlossen - Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepaßt

24.01.2020
In seiner Sitzung vom 18.12.2019 hat der Stadtrat den Bebauungsplan „Kindertagesstätte Bayernstraße“ als Satzung beschlossen.

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Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung kann jederzeit während der allgemeinen Dienststunden bei der Stadtverwaltung (Rathaus, Zimmer 6) von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Be­kanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs.3 BauGB). Auf die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 und 4 sowie § 215 Abs. 1 wird hingewiesen. Die Vorschriften sind nachfolgend abge­druckt.

§ 44
Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.

(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile einge­treten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

§ 215
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung

(1)  Unbeachtlich werden
1.            eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.            Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 in­nerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Sat­zung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kindertagesstätte Bayernstraße“ angepaßt wurde. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann an gleichem Ort und zu den gleichen Zeiten eingesehen werden wie der Bebauungsplan. Mit Datum der Rechtskraft des Bebauungsplanes „Kindertagesstätte Bayernstraße“ wird auch gleichzeitig die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wirksam.

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