17.10.2019
In seiner Sitzung vom 27.03.2019 hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes „WIKA-Parkdeck“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Wörth a. Main, Luxburgstraße 10, Zimmer 6, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 08.00-12.00 Uhr, montags, dienstags und donnerstags auch 13.30-16.00 Uhr, mittwochs auch 13.30-18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs.3 BauGB). Auf die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 und 4 sowie § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Die Vorschriften sind nachfolgend abgedruckt.
§ 44
Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 215
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung
(1) Unbeachtlich werden
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
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