Zweite Änderung des Bebauungsplanes „Untere und Obere Meister“ – Aufstellungs-beschluss und Öffentliche Auslegung im beschleunigten Verfahren

25.03.2022
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 16.03.2022 die zweite Änderung des Bebauungsplanes „Untere und Obere Meister“ beschlossen.

Die Stadtentwicklung der Stadt Wörth am Main befindet sich in einem dynamischen Wachstumsprozess, der zukunftsorientiert und nachhaltig gestaltet werden soll. Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes „Untere und Obere Meister", sollen planungsrechtliche Voraussetzungen für die Nachverdichtung eines innerörtlich gelegenen und gemischt genutzten Standortes geschaffen werden. Der Bauherr beabsichtigt die Entwicklung einer Wohnanlage mit vorwiegend kleinen und mittleren Mietwohnungsgrößen.

Die aktuellen Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens jedoch nicht zu, da die derzeit geltenden Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude sowie die Grundflächenzahl der Vorhabenplanung entgegenstehen. Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Das Änderungsverfahren soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt und die festgesetzte Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt.

Gemäß § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) liegt der Änderungsentwurf in der Zeit vom 04.04.-05.05.2022 öffentlich aus. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung kann in dieser Zeit während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 25, eingesehen werden.

Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.woerth-am-main.de während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Vorentwurf Bebauungsplan "Untere und Obere Meister"

Begründung Bebauungsplan "Untere und Obere Meister"

Kategorien: Die Stadt Wörth a.Main informiert

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